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Cannabis & Führerschein Von Grenzwerten, Analysen & Experten

18.07.2018 12:37
von grow! Magazin
(Kommentare: 1)
Recht+Justiz

Es ist ein ewiger K(r)ampf: Cannabiskonsum und Führerschein. Wer in Deutschland in seiner Freizeit Hanf genießt, lebt bekanntlich mit der ständigen Gefahr, seine Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen. Seit Jahren werden Proteste gegen unhaltbar niedrige Grenzwerte und die Ungleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten schlichtweg ignoriert – man fährt einfach mit der gängigen Unrechtspraxis fort und ignoriert Experten und deren Erkenntnisse. Wer eine Blutprobe abgeben darf, kann nur hoffen, dass er keine Grenzwerte überschritten hat. Doch was wird da eigentlich gemessen, und wie? Wir haben die ganze irrsinnige Situation noch einmal für euch zusammengefasst und erklären, was es mit Grenzwerten und Blutanalysen auf sich hat.

Fakten zu Grenzwerten

Gegenwärtig gilt in Deutschland ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm (ng) Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum, wenn es um die Teilnahme am Straßenverkehr geht. Wird dieser bei einer Kontrolle überschritten, wird seitens der Polizei – und natürlich der Führerscheinstelle – von einer Beeinträchtigung ausgegangen. Kritiker bewerten dies als deutlich zu niedrig, da auch noch lange nach Abklingen der Rauschwirkung noch höhere Werte gemessen werden können. Je nach Konsument kann der Grenzwert selbst über 24 Stunden nach dem Konsum noch überschritten werden. Und so wird regelmäßig auch definitiv nüchternen Konsumenten die Fahrerlaubnis entzogen.

Die THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blutserum als Grenzwert bei der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gilt seit einer entsprechenden Empfehlung der als Grenzwertkommission bekannten „Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle“ vom 22.05.2007. Dies war allerdings nicht die letzte Empfehlung der von Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin e.V. (DGRM), der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. und der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie e.V. (GTfCH) besetzten Arbeitsgruppe. Im September 2015 empfahl die Kommission unter Vorsitz von Professor Daldrup in einem Artikel in einer Fachzeitschrift eine Neuregelung, wonach erst ab einer Konzentration von 3,0 ng THC/ml Serum oder mehr von einer Beeinträchtigung ausgegangen werden sollte. Erst ab diesem Wert sei das Trennungsvermögen von Teilnahme am Straßenverkehr und Cannabiskonsum zu verneinen. Die Grenzwertkommission sprach sogar die Problematik der Verfolgung nüchterner Konsumenten an, indem man einräumte, dass sich gezeigt habe, „dass erhöhte THC-Konzentrationen im Serum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können (Grenzwertkommission, 2011), also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“.

Die Gerichte interessiert die mittlerweile gar nicht mehr so neue Empfehlung der Kommission nicht. Im Gegenteil: Die empfohlene Erhöhung des Grenzwerts wurde seither vollständig ignoriert, selbst wenn Betroffene sich auf die Expertenmeinung berufen wollten. Man ist an neuen Erkenntnissen nicht interessiert und verfährt weiter wie gewohnt. Wenn vom Führerscheinentzug bedrohte Konsumenten auf die neue Empfehlung verweisen, werden die Einwände einfach beiseite gewischt, wie z.B. in einem Beschluss des OVG Lüneburg vom 28.11.2016 (12 ME 180/16), wo entschieden wurde: „Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden“. Zahlreiche weitere Urteile zeigen, dass neue Erkenntnisse und die demnach veränderte Meinung der mit der Thematik betreuten Fachleute für die Gerichte kein Grund sind, von der gängigen Unrechtspraxis abzulassen.

Analyseverfahren & Konsumgrad

Polizei und Behörden verwenden verschiedene gängige Methoden zur Feststellung des Konsums illegaler Rauschmittel. Mit Schnelltests überprüfen Beamte Schweiß, Speichel oder Urin vor Ort – wenn man sie lässt. Die Genauigkeit dieser Tests war und ist immer wieder Gegenstand diverser Diskussionen. Einige Faktoren (Temperatur, Interaktion mit weiteren Substanzen etc.) können die Ergebnisse von Drogenschnelltests beeinflussen oder verfälschen. Als am zuverlässigsten gilt, außer der Blutanalyse, der Urintest. Wenn ein Schnelltest im Rahmen einer Verkehrskontrolle positiv ausfällt oder ein Konsument sich schlichtweg weigert, sich einem Schnelltest zu unterziehen, heißt es: Auf zur Blutentnahme. Drogenschnelltests sind keine vor Gericht gültigen Beweismittel, Bluttests dagegen schon. Einmal angeordnet, lassen sich diese letzten Endes nicht verweigern – und auch nicht verfälschen.

Doch was ist dieses berühmte „Blutserum“ eigentlich, von dem im Zusammenhang mit den Grenzwerten stets die Rede ist? Serum ist eine von drei Arten von Blutproben. Das Wort stammt aus dem Lateinischen, wo es u.a. „wässriger Bestandteil“ oder „Molke“ bedeutete. Daneben gibt es noch die Vollblutprobe, deren Eigenschaften mit jenen „in vivo“ übereinstimmen – also Blut, wie es durch unsere Adern fließt. Vollblut enthält damit natürlich sämtliche Blutbestandteile, ist außerhalb der Blutgefäße allerdings nicht stabil. Wenn für eine Analyse Blutserum oder die dritte Variante, Blutplasma, benötigt wird, wird dafür die zwei- bis dreifache Menge Blut entnommen: 10 ml ergeben ungefähr 3 bis 4 ml Serum. Dafür wird nach der Entnahme gewartet, bis die sogenannte sekundäre oder plasmatische Hämostase abgeschlossen ist – besser bekannt als Blutgerinnung. Das geronnene Blut wird zentrifugiert, der gelbliche, flüssige Überstand wird als Serum bezeichnet. Wird die Blutgerinnung durch die Zugabe eines gerinnungshemmenden Zusatzes verhindert, spricht man von Blutplasma. Beide Arten von Proben enthalten alle in der Blutflüssigkeit gelösten Stoffe, im Serum fehlen jedoch die Gerinnungsfaktoren genannten Proteine und Kalziumionen. Während bei langfristigen Screenings die Untersuchung von Urinproben den etablierten Standard darstellt, wird zur Feststellung akuter Beeinträchtigung vorrangig auf die Blutanalyse zurückgegriffen. Mittels Urinproben lässt sich Abstinenz – oder Konsum – über einen größeren Zeitraum nachweisen, während Blutproben eindeutigen Aufschluss über eine Beeinflussung durch einen Wirkstoff zum Zeitpunkt der Probeenentnahme geben.



Bei der Analyse der Stoffe im Blutserum wird nicht nur die Konzentration an aktivem THC festgestellt, sondern auch die von Abbauprodukten. Unter anderem wird auch der Anteil an THC-Carbonsäure (THC-COOH) untersucht. Anhand dieses Wertes schließen Behörden auf den „Konsumgrad“. Das heißt, anhand der Abbauprodukte wird bestimmt, ob es sich um einmaligen, gelegentlichen oder gar regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum handelt. Zur Einteilung wird hierbei bis heute auf die als „Daldrup-Tabelle“ bekannte Einteilung von 1997 zurückgegriffen, welche als wichtige Grenzwerte 5,0 ng und 75 ng/ml aufführt. Darin heißt es, dass bei einem Wert über 5,0 ng THC-COOH „ein dauernder bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabisprodukten nicht sicher ausgeschlossen werden [kann]“. Und wenn dauernder Konsum nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Betroffene sich auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) mit Drogenscreening freuen. Bei Werten über 75 ng steht die Sache für die Experten und damit auch für die Behörden fest und die Fahrerlaubnis wird definitiv entzogen.

Klarer Kopf – trotzdem bestraft

Selbst, wenn Cannabiskonsumenten wieder nüchtern sind und die Rauschwirkung definitiv nicht mehr vorhanden ist, kann ihnen dauerhaft der Führerschein abgenommen werden. Nicht einmal die Teilnahme am Straßenverkehr ist dafür nötig. Wer das Pech hat, dass ihm seitens der Polizei eine Blutentnahme aufgedrückt wird, muss damit rechnen, dass die dabei gemessenen Werte an die jeweilige Führerscheinstelle weitergeben werden. Wer zu den Unglücklichen gehört, deren Werte laut Tabelle dafür sprechen, dass mehr als nur einmaliger Konsum vorlag (oder wer gar so leichtsinnig war, regelmäßigen Konsum einzuräumen), erhält bald den gefürchteten Brief vom Landratsamt. Und wenn die berühmten Zweifel an der Fahreignung erst einmal bestehen, ist es alles andere als leicht, diese wieder auszuräumen. Ist der Lappen dann erst einmal weg, stehen zahlreiche teure Gänge zu Vorbereitungskursen oder -gesprächen an, damit man die ebenfalls nicht gerade günstige MPU mit etwas Glück vielleicht schon beim ersten Mal besteht. Um diese überhaupt absolvieren zu können und somit auf eine Chance zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hoffen zu dürfen, muss man natürlich mittels zahlreicher Termine beim Drogenscreening einen entsprechenden Abstinenzzeitraum nachweisen.

Wer darf eine Blutprobe anordnen?

 

Die Regel, dass eine Blutprobe letzten Endes nur von einem Richter angeordnet werden kann und man sich so lange weigern kann, bis dies geschehen ist, gilt mittlerweile nicht mehr: Der richterliche Vorbehalt für die Anordnung einer Blutentnahme (nach § 81a Absatz 2 StPO) zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration bei Verkehrsdelikten wurde 2017 nämlich abgeschafft.

 

Die große Koalition verabschiedete im Juli ein „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“, nach welchem u.a. der richterliche Vorbehalt künftig entfällt und eine Blutentnahme bei „ausreichendem Anfangsverdacht“ auch ohne Gefahr im Verzug von Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet werden kann. Die Änderung trat am 24. August 2017 in Kraft, womit kein armer Richter mehr des Nachts aus dem Schlaf geklingelt werden muss, um eine Blutentnahme anzuordnen.

Um auf die Ungerechtigkeit der gängigen Praxis der Verfolgung von Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr  hinzuweisen, betreibt der Deutsche Hanfverband (DHV) die Kampagne „Klarer Kopf. Klare Regeln!“ (fuehrerscheinkampagne.de). Einer der Hauptkritikpunkte von Betroffenen wie Aktivisten ist die Praxis in Bezug auf die Grenzwerte: Während es in puncto Alkoholkonsum und Fahreignung – aller Debatten, die darüber immer wieder geführt werden, zum Trotz – bewährte Regelungen gibt, welche auf risikobasierten Grenzwerten fußen, wird mit Cannabiskonsumenten ungleich härter umgegangen. Denn die gegenwärtige Praxis kommt einer Null-Toleranz gleich. Bereits der reine Nachweis des Konsums durch eine Blutentnahme oder in den Augen von Beamten ausreichende Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum reichen aus, um Hanffreunden nicht nur eine Geldbuße samt einmonatiger Führerscheinsperre, sondern gleich einen vollständigen, langfristigen Entzug der Fahrerlaubnis aufzudrücken.

Die Praxis des Missbrauchs des Fahrerlaubnisrechts zur Verhängung von Ersatzstrafen für Cannabiskonsumenten muss endlich ein Ende haben. Die Grenzwerte müssen angehoben werden, damit nüchterne Hanffreunde nicht länger der im Zweifelsfall existenzbedrohenden Strafe des Führerscheinentzugs ausgesetzt sind. Niemand will berauschte Verkehrsteilnehmer – aber eine gerechte und verhältnismäßige Regelung!

Anmerkung der Redaktion:

Dieser Artikel stammt aus der grow! Ausgabe 1-2018. Wir veröffentlichen hier aus jeder neuen Ausgabe unseres Print-Magazins vier vollständige Artikel – erst als Snippets, acht Wochen später als vollständige Texte, gratis für alle. Falls du diese Ausgabe nachbestellen möchtest, schau doch mal in unseren Shop. Alternativ findest du die aktuelle Ausgabe auch als ePaper zum bequemen Herunterladen auf deinen Geräten. Wenn dir unsere Artikel und Berichterstattungen gefallen und du uns supporten möchtest, denk doch mal über ein Abo nach: Unser Heft erscheint sechs mal im Jahr, du kriegst es früher als der Kiosk, zum Super-Preis – und wir versenden sehr diskret!

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Kommentare

Kommentar von Schande des Waldes |

Daran wird sich wohl auch in naher Zukunft leider nichts ändern. Das habt ihr sehr schön zusammengefasst in dem Artikel. Übrigens kann die Führerscheinstelle auch ganz ohne Urin und Bluttest Zweifel an der Fahreignung hegen. Beispielsweise wegen Anbau von Cannabis ganz ohne fahren unter Einfluss von irgendetwas. Es muss dringend etwas geändert werden. Aber ich glaube dazu fehlt der politische Wille. Ist doch super wenn man sich hinter Paragrafen verstecken kann.

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