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Stecklinge in Österreich – Was ist verboten?

10.01.2018 13:17
(Kommentare: 1)
nutzhanf
Cannabis Stecklings-Verkauf in Österreich

Der Verkauf von Stecklingen in Österreich – Was ist verboten? Was ist erlaubt?

Der Verkauf von Stecklingen ist in Österreich seit Jahren ein boomender Wirtschaftszweig. Jede Woche eröffnen neue Shops, die mittlerweile ein nahezu flächendeckendes Versorgungsnetz über Österreich gespannt haben. Was in anderen Ländern Europas undenkbar scheint, ist hierzulande seit Jahren Realität. Schlendert man als Tourist durch größere Städte und sieht diverse Growshops, so könnte man den Eindruck gewinnen, dass nach den Niederlanden auch Österreich den Umgang mit Cannabis toleriert bzw. sogar legalisiert hat.

Was sagt das Gesetz? Was sagen die Gerichte?

Wirft man jedoch einen Blick in das österreichische Gesetz und die Rechtsprechung, so trägt dies eher zur Verwirrung als zur Klarheit bei.

Fakt ist, dass Hanfstecklinge nach dem österreichischen Suchtmittelgesetz im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern nicht verboten sind. Vereinfacht gesagt, besteht in Österreich kein generelles Anbau- und Aufzuchtverbot von Hanfpflanzen. Dies ergibt sich daraus, dass illegales Suchtgift erst dann vorliegt, wenn eine Trennung der suchtgifthaltigen Teile (Blüten, Fruchtstände, Harz) von der Pflanze erfolgt.

Verboten ist lediglich der Anbau zum Zweck der Suchtgiftgewinnung und die Erzeugung von Suchtgift (Cannabis). Der Händler selbst muss es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass durch den Käufer der Anbau der Pflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung erfolgt. Sei es nun durch ihn selbst oder – wenn er die Pflanzen ebenso weiter veräußert – durch einen anderen. Sollte dies der Fall sein, dann macht sich der Verkäufer als Beitragstäter strafbar. Im Übrigen gelten Samen und Blätter der Cannabispflanze nicht als Suchtgift, selbst wenn sie THC enthalten. Sie sind damit keine allgemein verbotenen Dinge.

Wann beginnt die Strafbarkeit?

Die Strafbarkeit setzt ab dem Zeitpunkt ein, wo eine Person Cannabis zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut. Zu beachten ist, dass sich nicht nur der Grower selbst strafbar macht, sondern auch jene Personen, die einen Beitrag zur Suchtgewinnung leisten. Nach der Rechtsprechung reicht etwa schon das gelegentliche Gießen durch den Lebensgefährten oder das Tolerieren eines Grows durch den Partner in dessen Miet- oder Eigentumswohnung für die Annahme der Beitragstäterschaft.

Richtungsweisende Erkenntnis des Oberlandesgerichts Wien im Jahr 2015

Das Oberlandesgericht Wien hat im Zuge eines Strafverfahrens wegen des Verkaufs von Cannabisstecklingen ausdrücklich festgehalten, dass das bloße Wissen eines Shopbetreibers über die mögliche Verwendung der verkauften Pflanzen zur Suchtgiftgewinnung nicht für eine Strafbarkeit ausreicht. Dem Shopbetreiber muss vielmehr bekannt sein, dass der Abnehmer in der Vergangenheit bereits Suchtgift erzeugt hat.

Ein weiteres Kriterium ist, dass sich der Verkäufer nicht mit der Tatsache der Suchtgiftgewinnung durch den Erwerber der Stecklinge abfindet. Dazu reicht nach dieser Entscheidung etwa ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Kunde sich verpflichtet, die Pflanzen zu keinem gesetzeswidrigen Zweck zu verwenden oder dass ein Verkauf von Pflanzen nicht erfolgt, wenn für den Verkäufer erkennbar ist, dass der Käufer die Pflanzen zur Suchtgifterzeugung erwirbt.

Dies führt in der Praxis dazu, dass die meisten Shops in Österreich bereits in den AGBs und auf der Homepage ausdrücklich darauf hinweisen, dass kein Verkauf von Stecklingen zur Suchtgiftgewinnung erfolgt.

Anhand dieser Judikatur und nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes lässt sich ein generelles Anbauverbot – selbst von potenten Hanfpflanzen – nicht ableiten. Für eine Strafbarkeit der Verkäufers müssen vielmehr weitere Beweise vorliegen, dass dessen Vorsatz ebenso auf den Anbau zum Zweck der Suchtgiftgewinnung oder Erzeugung gerichtet war.

Wo liegen die Grenzen?

Die Illegalität des Stecklingsverkaufs beginnt aus Sicht der Behörden dann, wenn Ermittlungen im Abnehmerkreis geführt werden, die Beweise in Richtung Anbau oder Erzeugung zutage bringen. Sei es durch Zeugenaussagen, Telefonüberwachungen, Beschlagnahmung von Korrespondenzen etc.

Ein weiteres Kriterium ist die strikte Einhaltung eines „Langtages“, darunter versteht man die Beleuchtung der Pflanzen für zumindest 18 Stunden, um die Ausbildung von Blüten- und Fruchtständen zu verhindern.

Als problematisch und Indiz für den Vorsatz der Suchtgiftgewinnung als Beitragstäter kann der gleichzeitige Verkauf von Rauchzubehör (Bongs, Grinder, Papers etc.) oder einschlägiger Literatur gesehen werden. Ebenso wird eine Strafbarkeit des Verkäufers in der Praxis dann anzunehmen sein, wenn diesem eine Beratungstätigkeit hinsichtlich der Blüte oder des bestmöglichen Ertrags nachgewiesen werden kann oder er einschlägige Vorstrafen aufweist.

Frage der Beweiswürdigung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Handel mit Cannabisstecklingen bzw. das Kultivieren der Cannabispflanze unter Vermeidung der Ausbildung von Blüten- und Fruchtständen – unabhängig davon, ob die Blätter bereits hochgradig THC-haltig sind oder nicht – dann legal ist, wenn der Vorsatz der Suchtgiftgewinnung fehlt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs macht sich der Betreiber eines Hanfshops dann strafbar, wenn seine Abnehmer Suchtgift gewonnen haben und dieser Umstand von seinem Vorsatz umfasst ist.

Ob dies der Fall ist, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung durch die Gerichte.

Probleme der Praxis

In der Praxis stößt die Vollziehung der dargestellten Rechtslage durchaus auf Probleme. Der Beschluss des Oberlandesgerichts gilt nur für den Landesgerichtssprengel Wien, Niederösterreich und Burgenland. Seine Bindungswirkung für andere Verfahren ist zudem begrenzt. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist durchaus restriktiver. Der OGH hat etwa in einem Fall die Feststellung des Erstgerichts, dass das Klientel von Hanfshops Hanfpflanzen größtenteils für die Suchtgiftgewinnung und nicht als Zierpflanzen erwerbe, nicht explizit beanstandet, das Urteil aber wegen anderer Feststellungsmängel aufgehoben.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es letztlich Sache der Gerichte ist zu entscheiden, ob durch einen Stecklingsshop ein Beitrag zur Gewinnung/Erzeugung von Suchtgift geleistet wurde. Meist werden die Behörden erst dann tätig, wenn sich im Zuge von Ermittlungen Rückschlüsse auf Beratungen, die zur Blüte dienen, durch einen Shop (-Mitarbeiter) ergeben. Wie intensiv Ermittlungen geführt werden, hängt auch von den Ressourcen der Behörden ab. In größeren Städten wird dies weniger der Fall sein als im ländlichen Bereich.

Was bedeutet dies für den Konsumenten?

So verwunderlich es klingen mag, die Strafverfolgung für den Kunden setzt häufig bereits unmittelbar nach dem Erwerb einer Pflanze ein. Zwar ist in der Regel eine vorläufige Verfahrenseinstellung für Konsumenten die Folge, die Pflanzen werden aber meist beschlagnahmt, da die Behörden zumeist vom Anbau zum Zweck der Suchtgiftgewinnung durch den Käufer ausgehen.

Fazit

Die rechtliche Beurteilung des Stecklingsverkaufs ist im Ergebnis mitunter durchaus kompliziert zu beantworten. Unter welchen Rahmenbedingungen der Verkauf von Pflanzen als legal angesehen werden kann, hat das OLG Wien dargelegt. Zahlreiche Shops halten sich an diese Vorgaben, weshalb Strafverfahren gegen Shops relativ selten der Fall sind. Liegen jedoch weitere Verdachtsmomente vor, ist eine gerichtliche Verurteilung wegen Beitragstäterschaft durchaus wahrscheinlich. Manche Gerichte sahen etwa die Beitragstäterschaft bereits durch Verkauf einer größeren Anzahl von Stecklingen an einen Kunden als gegeben an.

Hinweis:

Der Inhalt des Artikels stellt lediglich einen groben Überblick der rechtlichen Lage in Österreich dar. Der Artikel ist keinesfalls als Rechtsgutachten zu verwenden, ebenso schließt der Autor jedwede Haftung aus, die sich auf diesen Artikel zu stützen versucht. 

Martin Feigl

 

Weitere Infos unter: takeyourrights.at

Dieser Artikel stammt aus der grow Ausgabe 3-2017. Wir veröffentlichen hier aus jeder neuen Ausgabe unseres Print-Magazins vier vollständige Artikel - erst als Leseproben, acht Wochen später als vollständige Texte, gratis für alle. Falls du diese Ausgabe nachbestellen möchtest, schau doch mal in unseren Shop. Alternativ findest du die Ausgabe auch als ePaper zum bequemen Lesen auf deinem Smartphone, PC oder Tablet.

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Kommentare

Kommentar von Mc Gringo |

Das ist ja mal ein schlapper Artikel. Das ist momentan der ist Zustand doch wie wird es mal wirken ich wäre ich euch sagen die Regierung unter kurz wird alle Hanfsamen mit einem DHC wird über 0,3 % und einem TCP die wird über 0,5 % verbieten d.h. keine Stecklinge, CBD Blüten, nurmehr nutzhanf

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