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Autofahren mit Cannabis unter bestimmten Bedingungen möglich

19.03.2020 13:37
von grow! Magazin
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Politik+Gesellschaft

Wer aus medizinischen Gründen Cannabis einnimmt, darf sich zwar auch nach dem Konsum an das Steuer eines Autos setzen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass seine Leistungsfähigkeit dabei nicht grundsätzlich eingeschränkt ist. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 6 K 4574/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem Fall hatte ein Mann gegen eine Fahrerlaubnisbehörde geklagt. Diese hatte ihm verweigert, die zuvor entzogene Fahrerlaubnis neu zu erteilen. Die Begründung lautete: Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hatte ergeben, dass der Mann den Cannabiskonsum wohl nicht vom Autofahren würde trennen können.

Zugleich hatte die MPU aber ergeben, dass der Mann auch unter Einfluss des Rauschmittels psycho-physisch leistungsfähig war – und das bedeutet: Er könnte trotz des Konsums sicher am Verkehr teilnehmen. Auch aus diesem Grund entschied das Gericht: Der Mann muss seine Fahrerlaubnis von der Behörde zurückbekommen.

Vor jeder Autofahrt auf das eigene Gefühl hören

Menschen, die ärztlich verschriebenes Cannabis konsumieren, können laut dem Urteil in der Lage sein, Auto zu fahren – vorausgesetzt eben, sie sind unter der Wirkung des Rauschmittels ausreichend leistungsfähig, sie konsumieren das Cannabis nur zuverlässig entsprechend der ärztlichen Verordnung und haben keine Grunderkrankung, die die Fahrtüchtigkeit mindert.

Haben Betroffene das Gefühl, dass sie durch die Medikamente das Auto nicht mehr sicher steuern können, müsse zu erwarten sein, dass sie sich nicht ans Steuer setzen und losfahren, befand das Gericht.

Für Menschen, die Cannabis illegal konsumieren, gelten die Annahmen hingegen nicht: Sie dürfen natürlich nicht bekifft Autofahren.

Was Cannabis-Patienten beachten sollten: Haben sie in Folge des Konsums zum Beispiel Ausfallerscheinungen beim Fahren, können sie dafür nach dem Strafgesetzbuch (Paragraf 316: Trunkenheit im Verkehr) belangt werden. Gerade in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase kann Experten zufolge die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein.

Quelle: Süddeutsche Zeitung - (dpa/tmn)

 

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