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Politik: Strenge Regeln für Cannabis-Clubs

11.05.2023 11:42
von grow! Magazin
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Politik+Gesellschaft

Wie aus einer innerhalb der Regierung noch nicht abgestimmten Version des Cannabis-Gesetzentwurfs von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hervorgeht, der diversen Medien vorliegt, sollen Anbau, Abgabe, Vereinsmitgliedschaft und Organisation der Räumlichkeiten streng reguliert werden.

Insbesondere sollen die Clubs reine „Anbauvereinigungen“ sein: Innerhalb der Vereine und im Umkreis von 250 Metern soll kein Cannabis konsumiert werden dürfen. Die Länder sollen zudem Mindestabstände der Clubs zu Schulen, Spielplätzen, Sportstätten, Kitas und anderen Einrichtungen festlegen können.

Jeder Cannabis-Verein soll laut Gesetzentwurf ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen und einen Sucht- und Präventionsbeauftragten benennen müssen, der sich schulen lassen und regelmäßige Auffrischungsschulungen machen muss. Vorstandsmitglieder des Clubs, die im Vereinsregister eingetragen sind, müssen ein Führungszeugnis vorlegen. Räume und Grundstücke der Clubs, in oder auf denen Cannabis gelagert und angebaut wird, müssen umzäunt und gesichert werden – Gewächshäuser brauchen einen Sichtschutz.

Die Clubs müssen auch sicherstellen, dass Grenzwerte für Pflanzenschutz- oder Düngemittelrückstände eingehalten werden. Sie sollen fortlaufend dokumentieren, woher sie Samen beziehen, wie viele Pflanzen sie anbauen und Samen sie lagern und an welche Mitglieder sie wie viel Cannabis abgegeben haben. Jährlich sollen die Clubs an die Behörden übermitteln, wie viel Cannabis mit welchem Wirkstoffgehalt (THC und CBD) im vergangenen Jahr erzeugt, abgegeben oder vernichtet wurde und wie der aktuelle Bestand ist.

Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf, eines der wichtigsten Ziele des Gesetzes sei ein verbesserter Gesundheitsschutz von Konsumierenden. Das bislang auf dem Schwarzmarkt erhältliche Cannabis sei häufig mit Beimengungen oder anderen psychoaktiven Stoffen verunreinigt oder gestreckt und der THC-Gehalt von Produkten des Schwarzmarktes in der Regel nicht verlässlich – für angebautes Cannabis schreibe man daher bestimmte Qualitätsvorgaben für Anbau und Abgabe vor.

Cannabis soll nur an Mitglieder ausgegeben werden, maximal 50 Gramm im Monat und nur in einer „neutralen Verpackung oder unverpackt“, damit es für Jugendliche keine „Konsumanreize“ gibt. Ein Beipackzettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie Wirkstoffgehalt (THC und CBD) in Prozent soll Pflicht sein.

Im dem noch nicht abgestimmten Gesetzentwurf sind auch Regelungen für den Konsum in der Öffentlichkeit festgehalten: Auch wenn Cannabis grundsätzlich legalisiert werden soll, bleibt Kiffen im Umkreis von 250 Metern von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen oder Sportstätten verboten. Auch in Fußgängerzonen soll zwischen 7 und 20 Uhr kein Konsum erlaubt sein.

Unter 18 bleibt die Droge tabu. Der Entwurf sieht vor, dass Jugendämter bei Verstößen die Teilnahme an „Frühinterventionsprogrammen“ anordnen können. Jugendliche dürfen auch keinen Zutritt zu Cannabis-Clubs bekommen. Wer über 18 und unter 21 und Mitglied ist, darf nur Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt (THC) von maximal zehn Prozent bekommen und maximal 30 Gramm pro Monat.

Bereits bekannt war, dass die Anzahl der Mitglieder der Clubs auf jeweils 500 begrenzt werden soll und niemand in mehr als einem solchen Verein Mitglied sein darf. Es bleibt im Gesetzentwurf auch dabei, dass grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis und der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf erlaubt werden sollen.

Ein freier Verkauf in speziellen Läden, wie ursprünglich beabsichtigt, ist zunächst vom Tisch. Geplant ist, dies über ein weiteres Gesetz später zunächst in einigen Kommunen als Pilotprojekt zu erproben.

Lauterbach hatte seinen Entwurf Ende April in die interne Abstimmung mit den anderen Ministerien gegeben. Sobald diese abgeschlossen ist, werden üblicherweise die mit dem Thema befassten Verbände informiert und angehört. Dann folgt ein Beschluss des Bundeskabinetts und das Vorhaben kann zur Beratung in den Bundestag gehen. Der Bundesrat muss den Plänen zufolge nicht zustimmen.

Quelle: dpa

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