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Positives EuGH-Urteil zu Cannabidiol und freiem Warenverkehr
In einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wurde mitgeteilt, dass „ein Mitgliedstaat [..] die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem Cannabidiol (CBD) nicht verbieten [darf], wenn es aus der gesamten Cannabis-Sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird“. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass das EU-Recht zur Definition der Begriffe „Droge“ oder „Suchtstoff“ unter anderem auf zwei Übereinkommen der Vereinten Nationen Bezug nimmt: das Übereinkommen über psychotrope Stoffe und das Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe.
Dazu erklärte der Geschäftsführer des Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V., Jürgen Neumeyer:
„Als Cannabiswirtschaft begrüßen wir das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az.C-663/18), in dem unter anderem festgestellt wird, dass Cannabidiol (CBD) kein „Suchtstoff“ sei. Mit dem Urteil des EuGH wird ein geregelter CBD-Markt in Deutschland und Europa greifbarer. Die Cannabiswirtschaft hatte kürzlich Kriterien für einen geregelten CBD-Markt vorgeschlagen.
Der EuGH folgt somit der Auffassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die mehrfach betonte, dass CBD nicht den Kriterien einer Droge im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen erfüllt. Damit sollte die sog. „Vorläufige Einschätzung“ der EU-Kommission, CBD als Betäubungsmittel zu betrachten, obsolet sein. Die Bundesregierung ist nun ebenfalls aufgefordert, sich bei der Anfang Dezember anstehenden Neubewertung von Cannabis und Cannabinoiden auf internationaler Ebene in diesem Sinne einzusetzen und den Vorschlägen der WHO zu folgen.“
Quelle: Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V.
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