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Schweiz: Keine Ausnahmebewilligung mehr bei Cannabis-Verschreibung erforderlich
Im August 2022 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Cannabis zu medizinischen Zwecken als Medikament zugelassen. Bis dato konnten THC-haltige Arzneimittel nur ausnahmsweise im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung verschrieben werden. Nun wurden Cannabis und Zubereitungen zu medizinischen Zwecken mit Tetrahydrocannabinol (THC) in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung umgestuft, damit sind sie gleich eingestuft wie Morphin oder Methylphenidat. Sie unterstehen jetzt dem Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic und sind damit beschränkt verkehrsfähig. Diese Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die Verschreibung solcher Arzneimittel. Die Verantwortung für die Behandlung mit Cannabisarzneimitteln liegt nun ausschließlich bei den Ärztinnen und Ärzten.
Verschreibende Ärztinnen und Ärzte sind jedoch innerhalb der ersten Jahre nach Inkraftsetzung der Gesetzesänderung verpflichtet, dem BAG anhand des einfachen Online-Meldesystems „MeCanna“ einige Daten zu übermitteln, sowie noch Folgemeldungen nach ein und nach zwei Jahren der Behandlung oder bei Therapieabbruch. Diese Erhebung soll gemäß Angaben des BAG dazu dienen, Behandlungsverläufe, Wirkungen und Nebenwirkungen über die Zeit zu beobachten. Diese Datenerhebung war eine politische Voraussetzung für die Aufhebung des Cannabisverbots, welche insbesondere von den Kantonen gefordert wurde. Außerdem soll die Datenerhebung auch dazu dienen, mehr Evidenz zur medizinischen Anwendung von Cannabis zu generieren. Es handelt sich zwar um eine nicht-kontrollierte Beobachtungsstudie, sie könne aber eine Grundlage für die weiterführende klinische Forschung liefern, so das BAG. Mittelfristig kann dies dazu beitragen, dass mehr solche Arzneimittel heilmittelrechtlich zugelassen und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden.
Quelle: Medinside.ch
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