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Schweiz: Polizei darf geringe Mengen Cannabis nicht mehr einziehen

26.07.2023 11:42
von grow! Magazin
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Politik+Gesellschaft

Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden: Findet die Polizei bei einer Person kleine Mengen von Cannabis, muss sie dieses der Person zurückgeben. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der am Bahnhof St. Margrethen (SG) vom Grenzwachtkorps kontrolliert wurde. Die Beamten fanden einige Gramm Marijuana und Haschisch und zogen die Drogen ein. Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht: Er verlangte sein Cannabis zurück. Nun hat ihm das höchste Gericht recht gegeben: Das Cannabis dürfe nicht eingezogen werden, weil keine Straftat vorliege. Denn der Besitz von bis zu zehn Gramm Cannabis für den Eigenkonsum sei ja erlaubt. Die Behörden müssen dem Mann das Marijuana und Haschisch also zurückgeben. Das Urteil reiht sich ein in eine schrittweise Entkriminalisierung des moderaten Cannabis-Konsums in den letzten Jahren.

Zwar haben die Schweizer die Legalisierung von Cannabis im Jahr 2008 deutlich abgelehnt. Um die Polizei und Justiz trotzdem zu entlasten und Kosten zu sparen, führte das Parlament im Jahr 2012 Ordnungsbußen ein. Das heißt: Wer nur kleine Mengen Drogen konsumiert und nicht dealt, macht sich nicht strafbar, sondern muss bloß eine Buße zahlen, ähnlich einer Parkbuße. Bei Cannabis gelten gemäß Gesetz zehn Gramm als geringfügige Menge. Das Bundesgericht entschied zudem im Jahr 2017, dass der bloße Besitz von weniger als zehn Gramm Cannabis eine sogenannt straflose Vorbereitungshandlung ist. Das heißt: Wer nicht beim Konsumieren erwischt wird, sondern das Cannabis bloß bei sich trägt, bekommt nicht mal mehr eine Buße. Neu gilt nun also bei geringen Mengen von Cannabis: Wer beim Kiffen erwischt wird, muss das Cannabis abgeben und eine Buße bezahlen. Wer das Cannabis nur bei sich trägt, bekommt keine Buße und darf den Stoff behalten.

Quelle: SRF

 

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