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Kein automatischer Führerscheinentzug mehr bei einmaligem Cannabis-Nachweis
Nach einem Gerichtsurteil (Mitte April) des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig darf die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung der Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat, nicht ohne weitere Klärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm sofort die Fahrerlaubnis entziehen. Zukünftig muss gegebenenfalls mit einem Gutachten geklärt werden, ob Cannabis-Konsumenten ihre Fahrtauglichkeit richtig einschätzen können.
Damit gibt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zum Thema auf. An dem derzeit geltenden, aber umstrittenen strengen Grenzwert 1,0 Nanogramm THC hält das BVerwG jedoch fest. Und das, obwohl in der Vergangenheit eine mit Experten aus verschiedenen Fachgesellschaften besetzte Grenzwertkommission einen Grenzwert von 3,0 Nanogramm THC vorgeschlagen hatten. Dies begründete die Kommission damit, dass der bisherige Grenzwert auch noch nach mehrtägiger Abstinenz des Rauschmittels erreicht werden kann.
So heißt es in dem aktuellen Urteil: „Allein der erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“. Allerdings begründe auch ein einmaliger Verstoß Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen müsse. Um eine Einschätzung, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabis-Konsum und dem Fahren trennen werde, abgeben zu können, sei laut Urteil, die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unumgänglich (Az.: 16 A 432/16, 16 A 550/16 und 16 A 551/16).
Quelle: n-tv
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