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Verfassungsbeschwerde gegen Cannabisprohibition in Österreich
Der österreichische Cannabisaktivist Paul Burger hat zusammen mit seinem Anwalt Dr. Helmut Graupner am 15. Oktober 2021 einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt. In diesem Antrag fordert Burger den VfGH auf zu prüfen, inwieweit das bestehende strikte Verbot von Cannabis für den persönlichen Gebrauch vereinbar ist mit seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten auf Privatsphäre und persönliche Entfaltung.
Hintergrund ist eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) vom 13. November 2020 aufgrund des Besitzes eines halben Joints. Inspiriert durch die Richtervorlage von Richter Müller auf Grundlage des DHV-Musterantrags von 2019 beschloss Burger, den prominenten Anwalt Dr. Helmut Graupner mit der Ausarbeitung eines ähnlichen Antrags in Österreich zu beauftragen.
Der Antrag Burgers zielt nicht auf eine umfängliche Legalisierung von Cannabis ab, sondern fordert ausschließlich die verfassungsrechtliche Prüfung hinsichtlich des privaten Gebrauchs „ohne Vorteilsziehung“. Dieser private Gebrauch umfasst den Besitz, Konsum und Eigenanbau von Cannabis – schließt jedoch den Handel aus.
Zur Begründung des Antrags heißt es:
„Er möchte Cannabis so konsumieren, wie der Großteil der österreichischen Bevölkerung Alkohol konsumiert: in seiner Freizeit, zum Genuß und zur Entspannung und Regeneration und auch zum Vergnügen, regelmässig wiederkehrend, und ohne Kontakt zu kriminellem Milieu. Letzteres ist bei gegebener Rechtslage in Österreich nur durch Eigenanbau oder Einfuhr aus Ländern, in denen Cannabis legal ist, möglich.“
Der Antragsteller Paul Burger
„ist von dieser Kriminalisierung in seiner Rechtssphäre unmittelbar und aktuell, ohne Fällung einer Gerichtsentscheidung oder Erlassung eines Bescheides, beeinträchtigt. Der Umgang mit Cannabis zum eigenen Gebrauch ohne Vorteilsziehung ist ihm unmittelbar auf Grund der angefochtenen Bestimmungen […] streng verboten, samt Androhung empfindlicher strafgerichtlicher Sanktionen“.
„Ein anderer zumutbarer Weg, als dieser Antrag, besteht zur Bekämpfung der in seine Rechtssphäre eingreifenden [...] Verfassungswidrigkeit nicht (Art. 13 EMRK). Insb. ist ein Umweg durch Begehung einer Straftat und Provozierung einer Verurteilung nicht zumutbar“.
Wer möchte, kann Paul bei der kostspieligen Einbringung seines Antrags mit einer Spende unterstützen:
Paul Burger
AT89 1420 0200 1277 4983
Verwendungszweck: SPENDE VfGH
Quelle: DHV
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